Nachdem die geltende Nachtflugregelung im Jahr 2002 ein ganzes Kalenderjahr in Kraft war hinterfragt die BIF die Ausnutzung des Lärmkontingents kritisch. Dieses Kontingent von 105 Neq, einem rein statistischen Wert, der mit einer komplizierten Formel berechnet wird, darf im Kalenderjahr nicht überschritten werden.
Im Jahr 2002 wurde dieser Wert auf Jahresbasis zu 24 % ausgenutzt, wobei dies 38 Flügen pro Nacht im Jahresdurchschnitt entspricht. Folglich könnten mit der derzeit geltenden Nachtflugregelung cirka 158 Nachtflüge im Durchschnitt abgewickelt werden. Gegenüber der alten Regelung mit 38 Nachtflügen würde sich damit eine Vervierfachung des erlaubten Nachtfluges ergeben. Diese Zahl von 158, basierend auf dem erwähnten Lärmkontingent, ist allerdings keine Maximalgrenze wie die 38 Nachtflüge, sondern eine Durchschnittszahl. Am Flughafen München könnte in einer Nacht, zum Beispiel zu Beginn der Osterferien, ein Vielfaches dieser Flüge durchgeführt werden, wenn über die anderen Nächte im Kalenderjahr der Durchschnitt deutlich unterschritten würde. In seinem Urteil zum Nachtflug hat der Verwaltungsgerichtshof diese exorbitante Ausweitung der Lärmbelastung zwar kritisch angemerkt, aber gleichzeitig die Klagen der Betroffenen abgewiesen!
Erstaunlich ist diese mögliche Zahl von 158 Flügen in einer Durchschnittsnacht deshalb, weil die Nachtflugregelung des Luftamtes Südbayern bei den medizinischen Gutachten nur einen Bedarf von 82 Flügen pro Nacht unterstellt. Damit wird deutlich, auf welch weichen Fakten die Behörde hier Genehmigungen erteilt. In seinen Schlussworten im Nachtflugprozess hat der Vertreter der Behörde angemerkt, dass der Flughafen München eine zehnjährige Erfolgsgeschichte sei, die (durch eine restriktive Nachtflugregelung) nicht unterbrochen werden dürfe.
Mit Beginn der Umsetzung der neuen Nachtflugregelung im April 2001 war festzustellen, dass die Zahl der Ausnahmegenehmigungen schlagartig zurückging. Mussten unter der alten Nachtflugregelung von Januar bis März 2001 noch 203 Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, so waren es im gesamten Rest des Jahres 2001 nur noch 214. Im gesamten Jahr 2002 beliefen sich die Ausnah-megenehmigungen sogar nur noch auf 180. Daraus ist eindeutig ersichtlich, dass in der Vergangen-heit ein erheblicher, sogar gerichtlich festgestellter Rechtsmissbrauch bei der Genehmigung von Ausnahmen durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie be-trieben wurde.
Auch Landungen aus sicherheitstechnischen Gründen sind im gleichen Maße zurückgegangen und lassen den gleichen Rückschluss zu.
Im Immissionsbericht der FMG tauchen seit Beginn der neuen Nachtflugregelung im April 2001 Flüge in einer Kategorie "Sonstige" auf. Im Jahr 2002 waren dies 36 Nachtflugbewegungen. Diese Kategorie ist nicht Bestandteil der derzeit gültigen Nachtflugregelung. Damit werden am Flughafen München Flüge durchgeführt, die im Rahmen der Nachtflugregelung gar nicht zulässig sind. Hier-mit wird einmal mehr deutlich, wie "unverschämt flexibel" die Nachtflugregelung, die seit zwei Jahren gilt, vollzogen wird. Sowohl der Betreiber des Flughafens als auch die zuständige Auf-sichtsbehörde sehen, wie nicht anders zu erwarten war, darüber hinweg.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Steiner u. ichard Moosburger
BIF Hallbergmoos-Goldach